Genossenschaftsregister - Eintragung beantragen
Genossenschaften müssen beim Registergericht in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Über Ihre Notarin oder Ihren Notar können Sie unter Beteiligung aller Vorstandsmitglieder die Eintragung einer Genossenschaft beantragen.
Zuständige Stelle
Eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Eintragung einer Genossenschaft erfolgt aufgrund einer Anmeldung. Diese ist gleichbedeutend mit einem Antrag auf Eintragung.
Die Anmeldung muss elektronisch und in notariell beglaubigter Form erfolgen.
Die notwendigen Formalitäten übernimmt Ihre Notarin oder Ihr Notar.
Verfahrensablauf
Die Notarin oder der Notar berät Sie bei der Antragstellung.
Sie oder er erstellt den Antrag in der erforderlichen Form und übermittelt ihn an das zuständige Registergericht.
Das Registergericht prüft Ihre Unterlagen. Wenn es keine Beanstandung gibt, erfolgt die Eintragung in das Genossenschaftsregister.
Mit der Eintragung erhält die Genossenschaft den Namenszusatz „e.G.“, das heißt, sie ist als eingetragene Genossenschaft zu bezeichnen.
Das Genossenschaftsregister enthält unter anderem Angaben zum Namen, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft, zu Bestimmungen über eine Nachschusspflicht, zur Vertretung, zu Prokura sowie Informationen zur Auflösung und zur Löschung der Genossenschaft.
Wenn sich wichtige Änderungen, etwa zum Sitz oder zur Vertretungsregelung ergeben, müssen Sie diese Änderungen erneut über eine Notarin oder einen Notar dem Registergericht mitteilen.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
Bei der Neugründung einer Genossenschaft müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- die Satzung der Genossenschaft, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss,
- eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie
- die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
Über die in Ihrem Fall unter Umständen zusätzlich erforderlichen Unterlagen berät Sie eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl.
Kosten
- abhängig vom Einzelfall
- bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
Hinweise
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Rechtsgrundlage
- § 11 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) (Anmeldung der Genossenschaft)
- § 157 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) (Anmeldungen zum Genossenschaftsregister)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
15.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg