Informationen zur Corona-Pandemie

Coronavirus

Antrag auf Erstellung einer Quarantänebescheinigung

Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Ein automatischer Versand dieser Bescheinigungen findet also nicht mehr statt.

Sie bekommen keine Bescheinigung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht der zuständigen Behörde gemeldet wurde. In diesem Fall ist den getesteten Personen von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen. Wenden Sie sich also in diesem Fall an Ihre Schnellteststelle.

Diese Bescheinigung dient „insbesondere zum Zwecke der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG“ – also nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber. Für ein Entschädigungsverfahren Ihres Arbeitgebers ist demnach die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich. Betroffene Arbeitnehmer können die entsprechenden Testnachweise direkt dem Arbeitgeber überlassen, diese genügen zur Beantragung der Entschädigung aus.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat zudem in einer Stellungnahme vom 14.03.2022 nochmal darauf hingewiesen, dass, wenn Personen arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, für diesen Zeitraum keine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung ausgestellt werden darf. Die Bescheinigungspflicht nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung wurde eingeführt, damit Arbeitnehmer einen Nachweis für das Entschädigungsverfahren nach §§ 56 ff IfSG erhalten, mit welchem der Arbeitgeber einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 iVm Abs. 5 IfSG stellen kann. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, entfällt aber der Anspruch auf Entschädigung für diesen Zeitraum. Es greift vielmehr Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Somit besteht kein Anspruch auf Ausstellen einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung, wenn offensichtlich ist, dass für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 wegen Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht kommt. Eine Bescheinigung darf dann nicht ausgestellt werden.

Bitte prüfen Sie also VOR Antragstellung, ob eine Berechtigung für eine Quarantänebescheinigung für Sie vorliegt und stellen den Antrag nur, wenn dem so ist. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Antragsformular hier:

Sofern Personen eine Quarantänebescheinigung benötigen, bitten wir um Beantragung durch das vollständig ausgefüllte Antragsformular (PDF) (72,2 KB) vorzugsweise per E-Mail an b.petters@gemmrigheim.de

Informationen über Corona

Das Landratsamt Ludwigsburg stellt für die Landkreisbevölkerung aktuelle Informationen und allgemeine Hinweise rund um das Corona-Virus online zur Verfügung.
Weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten zum zuständigen Gesundheitsamt im Landkreis Ludwigsburg:
Website (Landratsamt)
Telefon-Hotline: (07141) 144-69400 (Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr)

Auch das Robert-Koch-Institut hat auf seinem Internetauftritt wichtige Informationen zur Verfügung gestellt (www.rki.de).
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration informiert auf ihrer Website www.integrationsbeauftragte.de/corona-virus sehr vielfältig und umfangreich in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Italienisch, Russisch, Farsi, Chinesisch, Arabisch, Spanisch, Bulgarisch, Polnisch, Rumänisch, Ungarisch, Griechisch, Vietnamesisch, Dari, Tigrinja und Albanisch.

Wir empfehlen Ihnen, sich regelmäßig auf diesen Seiten über die aktuellen Entwicklungen zu informieren.

Die Übersicht zu den „Corona Regeln auf einen Blick“ ist für die aktuelle Rechtslage übersetzt worden. Die Dokumente stehen zum Abruf bereit.

Corona-Bürgertests

  • JITSEA Testzentrum
    Hauptstraße 53, 74376 Gemmrigheim

    Über die Sommerzeit werden hier z.B. für Veranstaltungen Corona-Tests nach Rücksprache/Terminvereinbarung angeboten. Nutzen Sie bitte das Online-Tool zur Terminvereinbarung: www.testzentrumgemmrigheim.de

PCR-Tests in der Apotheke im E-Center Besigheim

Die Buchung der Termine ist unter www.pcr-besigheim.de möglich. Die Ergebnis-Mitteilung erfolgt noch am selben Tag, da die Auswertung direkt in der Apotheke erfolgt.

Portal impftermin-bw.de

Impftermine für die Corona-Schutzimpfung können in Baden-Württemberg ab dem 19. September 2022 zentral über die Website impftermin-bw.de vereinbart werden. Hausärztinnen und Hausärzte sowie weitere Impfstellen im Land stellen dort in den kommenden Wochen freie Termine ein. Ebenfalls ab dem 19. September wird es – beispielsweise für Menschen ohne Internetzugang – auch die Möglichkeit geben, über eine Telefon-Hotline (Rufnummer: 0800 282 272 91) kostenfrei Termine zu vereinbaren

Gegen das Coronavirus geimpft wird in Baden-Württemberg im Herbst und Winter vor allem in ca. 7.000 Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, in Apotheken sowie bei Zahnärztinnen und Zahnärzten. Hinzu kommen mobile Impfteams, die insbesondere in Alten- und Pflegeheimen im Einsatz sind. Impfzentren gibt es nicht mehr. Sollten die Kapazitäten nicht ausreichen, wird das Land weitere Impfmöglichkeiten schaffen. Damit dies im Bedarfsfall schnell geschehen kann, gibt es in jedem Stadt- und Landkreis verpflichtend eine Impfkoordinatorin oder einen Impfkoordinator, die durch das Land finanziert werden.

Fragen und Antworten zum Impfterminportal

  • Muss ich zwingend über die Website buchen?
    Nein, Sie können sich auch weiterhin mit Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt direkt in Verbindung setzen, allerdings erleichtert eine Buchung über impftermin-bw.de den Prozess. Bürgerinnen und Bürger können auf einen Blick freie Termine in
    der Umgebung einsehen und sich gegebenenfalls auf eine Warteliste setzen lassen. Auch für die impfenden Stellen bringt das Portal zusätzliche Erleichterung. Das Sozial- und Gesundheitsministerium appelliert deshalb an die Ärztinnen und
    Ärzte, das Portal ausgiebig zu nutzen und freie Termine einzutragen.
  • Sehe ich bei der Buchung, welchen Impfstoff ich bekomme?
    Ja. Bei der Terminvergabe über die Website wird bereits im Vorfeld der bei der Impfung verwendete Impfstoff angezeigt. Verwiesen wird zudem auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.
  • Bekomme ich eine Terminbestätigung, wenn ich über das Portal buche?
    Ja. Vorgesehen ist eine Terminbestätigung direkt nach Abschluss der Buchung. Diese erfolgt per E-Mail oder per SMS. Wer über die Hotline bucht, kann ebenfalls auswählen, auf welchem Weg die Rückmeldung bzw. Bestätigung erfolgen
    soll.
  • Kann ich Impftermine für Bekannte / andere Personen über das Portal buchen?
    Ja. Es ist vorgesehen, dass das Buchungsportal es den Buchenden ermöglicht, nicht nur für sich selbst, sondern auch für Dritte einen Termin zu vereinbaren (sogenannte Partnerbuchung). Das können beispielsweise die Eltern, Großeltern, Freunde, Nachbarn oder auch die eigenen Kinder sein.
  • Wer sollte sich derzeit gegen das Coronavirus impfen lassen?
    Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine weitere Auffrischimpfung (vierte Impfung) unter anderem für Personen ab dem Alter von 60 Jahren. Weitere Informationen unter
    RKI - Impfungen A - Z - STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung.

Hotline für Menschen mit psychischen Belastungen

Die Corona-Pandemie ist für viele Menschen im Land eine große psychische Belastung. Zu eingeschränkten sozialen Kontakten und möglichen Konflikten zu Hause kommen häufig Fragen, wie es mit dem eigenen Job und der Familie weitergeht. Gemeinsam mit dem Zentralinstitut für Seelische Gesundheit, der Landesärztekammer, der Landespsychotherapeutenkammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat das Land eine Hotline zur psychosozialen Beratung eingerichtet. Die kostenfreie Nummer 0800 377 377 6 ist ab sofort freigeschalten.Expertinnen und Experten stehen dort täglich von 8 bis 20 Uhr zur Verfügung.

COREY unterstützt elektronisch

COREY beantwortet Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg – zu Infektionszahlen, der Rechtsverordnung und vielem mehr. Sie finden COREY hier.

Verlässliche Quellen

Infografik - Hier finden Sie verlässliche Antworten und aktuelle Informationen zum #Coronavirus

#dranbleibenBW - Impfen schützt!

Gemeinsam haben wir in Baden-Württemberg bei der Eindämmung der Corona-Pandemie bereits viel erreicht. Jetzt heißt es #dranbleibenBW.

Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat eine Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen und ändert diese bei Bedarf. Auf der Internetseite der Landesregierung finden Sie die wesentlichen Regelungen der Corona-Verordnung in einem Kurzüberblick übersichtlich zusammengestellt.

Wissen zu Corona in Leichter Sprache

Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Internetseite Wissen über Corona in Leichter Sprache zusammengefasst.

Es gibt auch eine Broschüre mit vielen Bildern und Informationen zum Coronavirus zum Herunterladen (PDF)