Landschaftsschutzgebiete in Gemmrigheim

In Gemmrigheim und Umgebung gibt es viele schöne Orte und unzählige Möglichkeiten, die Natur in vollen Zügen zu genießen. Nicht erst seit der Corona-Pandemie schätzen Besucher aus Nah und Fern die landschaftlich besonders schönen „Fleckchen“ in und um Gemmrigheim.

Zwei dieser schönen Bereiche sind Landschaftsschutzgebiete:

Eines der beiden Landschaftsschutzgebiete wurde mit Verordnung des Landratsamts Ludwigsburg im Jahre 1988 (PDF, 87,6 KB) zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und führt die Bezeichnung "Gebiete nördlich von Gemmrigheim, insbesondere Untere Au, Drachenloch, Kalb, Heinzenberg, Niedernberg und Hoher Berg/Braunhardt". Es hat eine Größe von rund 141 ha und umfasst die nachstehenden Landschaftsteile im Bereich des Neckartales nördlich und nordöstlich von Gemmrigheim: Die Gewanne bzw. Teile der Gewanne Untere Au, Drachenloch, Herrle, Kalb, Schörer, Tiergarten, Niedernberg, Kugelberg, Heinzenberg, Krabbenrain, Ulrichsbaum, Neusatz, Unter dem Scheidwegle, Brach und Braunhardt. Hier sind insbesondere die historischen Terrassenweinberge mit Natursteinmauern und -treppen, der auwaldähnliche Uferbewuchs des Neckars und die Wiesenstreifen entlang des Neckars mit ihren Obstbaumbeständen schützenswert.

Auch am südlichen Ende Gemmrigheims Richtung Besigheim befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet. Es umfasst die Gewanne bzw. Teile der Gewanne Berg, Kelterschen, Paradies, Gündelstein, Im Taucherle, Unter dem Buchholz, Hessigheimer Weg, Buchholz und Buchhalde. Der Bereich ist Teil des Landschaftsschutzgebietes „Gebiete nördlich des Neckars bei Mundelsheim, Hessigheim, Besigheim und Gemmrigheim: Käsberg, Felsengärten, Wurmberg, Gündelstein, Kelterschen und Umgebung“. Hier sind die Hanglagen des Neckartales als vielgestaltige Kulturlandschaft mit historischen Terrassenweinbergen und ökologischer Verflechtung mit der Umgebung als schützenswertes Gut anzusehen. Das Gebiet wurde ebenfalls mit Verordnung des Landratsamts Ludwigsburg im Jahre 1988 (PDF, 148 KB) zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

In Landschaftsschutzgebieten ist ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen erforderlich, um

  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten oder wiederherzustellen,
  • die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten, zu steigern oder nachhaltig zu verbessern,
  • Lebensstätten und Lebensräume bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
  • die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung zu erhalten oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen.

Weitere Informationen:

Sollten Sie sich über ein Vorhaben auf Ihrem Grundstück im Landschaftsschutzgebiet informieren wollen oder weitere Fragen rund um die Themen Natur- und Landschaftsschutz haben, können Sie sich direkt beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt (Untere Naturschutzbehörde), Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg, Tel. 07141 / 144-42689 oder E-Mail umwelt@landkreis-ludwigsburg.de erkundigen.

Auch das Ordnungsamt der Gemeinde Gemmrigheim (Frau Schiltkamp, Tel. 07143 97222 oder E-Mail j.schiltkamp@gemmrigheim.de steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Alle Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis. Derzeit bestehen 67 Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Ludwigsburg mit einem Anteil von etwa 40 Prozent an der gesamten Landkreisfläche. Eine Übersicht über die Schutzgebiete und die entsprechenden Verordnungen ist über den Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) möglich.

Was ist erlaubt, was nicht?

Wie in vielen Bereichen bedarf es Regelungen für ein gutes Miteinander aller beteiligten Akteure. Im Folgenden werden einige Problemfelder angesprochen:

Abstellen von Wohnwägen/-mobilen
Wildes Campen ist grundsätzlich im Landschaftsschutzgebiet nicht gestattet. Das Aufstellen von Wohnwagen und das mehrtägige Zelten dort bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 LSG-VO). Diese kann in der Regel aufgrund schützenswertem Landschaftsbildes nicht erteilt werden. Für Wohnwagen und Wohnmobile auf Privatgrundstücken gilt dasselbe. Das Aufstellen von Wohnwagen außerhalb der zugelassenen Plätze ohne die notwendige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 LSG-VO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 2 LandesNatSchG); das Landratsamt kann diese entfernen lassen. Insbesondere im Erholungsschutzstreifen des Neckars (50 m ab Uferlinie) dürfen keine Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Parken in den Wiesen
Das Parken mit Autos in den Wiesen kann durch die damit entstehende Verfestigung des Bodens problematisch werden. Pflanzen können in dem verfestigten Boden nicht mehr wachsen und Wiesen verschwinden. Damit sind auch der Lebensraum und die Nahrungsgrundlage von vielen Tieren in Gefahr. Die Verfestigung des Bodens bedeutet eine Veränderung der Bodengestalt. Als eine solche bedarf sie der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO). Die Veränderung der Bodengestalt ohne die notwendige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die untere Naturschutzbehörde kann veranlassen, dass diese Veränderung beseitigt wird, z.B. durch Begrünung oder Wiedereinsaat. Im Landschaftsschutzgebiet sollte außerhalb von befestigten Wegen nur gefahren bzw. geparkt werden, wenn es unbedingt notwendig ist und auch nur bei trockener Witterung, da dann eine Bodenverdichtung nur vermindert auftritt.

Feiern im Landschaftsschutzgebiet
Es gibt nach der LSG-VO ein grundsätzliches Verbot, den Naturhaushalt zu schädigen und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig zu stören (§ 4 Nr. 1, 2 LSG-VO). Eine solche Störung liegt vor, wenn z.B. durch Partylärm oder laute Musik Vögel beunruhigt werden und dadurch ihre Brut verlassen. Eine Störung kann auch auftreten, wenn Grillstellen errichtet werden, die die Grasnarbe/Pflanzen zerstören. Auch das Hinterlassen von Müll stellt eine nachhaltige Störung dar und ist daher verboten. Das Ausrichten von Feiern dieser Art, durch die die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann die missbräuchliche Ausübung des Rechts auf Erholung, die Beschädigung oder Verunreinigung von Grundstücken oder das Hinterlassen von Gegenständen und Abfällen. Verhalten Sie sich daher bei Feiern im Freien gegenüber der Natur rücksichtsvoll. Unproblematisch ist z.B. ein Grillabend in überschaubarer Runde ohne laute Musik. Der Grill muss dabei so aufgestellt werden, dass Pflanzen und Gehölze nicht beeinträchtigt werden. Unterlassen Sie auch das Entfernen von Ästen und Zweigen als Feuerholz oder z.B. für Stockbrot. Nach dem Grillen muss alles wieder weggeräumt und mitgenommen werden. Damit die Belastung für Luft und Boden gering bleibt, soll eine Feier im Landschaftsschutzgebiet möglichst nicht mit dem Auto bzw. mit möglichst wenigen Autos angefahren werden.

Angeln im Neckar
Problematisch ist nicht das Angeln an sich, sondern, dass hierfür die Autos direkt am Gewässer in Wiesen bzw. ehemaligen Wiesengrundstücken geparkt werden (siehe dazu die obigen Ausführungen). Es ist durchaus zumutbar, zum Ausladen der Angelsachen mit dem Auto vorzufahren und diesen dann während des Angelns auf zulässigen Parkflächen abzustellen. Problematisch ist hier auch das Herunterreißen von Ästen durch Angler, die damit den Angelauswurf erleichtern wollen. Dies ist nicht nur unnötig, sondern auch verboten.

Kleinbauten
In der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird das Verhindern von weiteren Kleinbauten ausdrücklich als Schutzzweck genannt. Die Landschaft soll vor störenden und beeinträchtigenden Veränderungen bewahrt werden. Kleinbauten stören oft massiv das Landschaftsbild. Kleinbauten wie Gewächshäuser oder Gerätehütten sind für die Pflege einer Streuobstwiese in der Regel nicht notwendig, was die zahlreichen Streuobstwiesen ohne Gerätehütte beweisen. Oft folgt dem Bau einer Hütte dann auch eine intensivere Nutzung, häufig auch aus Freizeitzwecken, so dass der ökologische Wert der Streuobstwiese eingeschränkt wird bzw. verschwindet.

Die Errichtung von baulichen Anlagen, auch wenn dafür eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO). Besitzer von Streuobstwiesen, die gerne für die Pflege ihrer Streuobstwiese Geräte vor Ort lagern möchten, können beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt, Sachgebiet Natur, einen Antrag für eine Gerätekiste bzw. Gerätehütte stellen. Die Antragsunterlagen erhalten Sie auf der Internetseite des Landratsamts Ludwigsburg (www.landkreis-ludwigsburg.de) unter dem Stichwort „Vorhaben in Außenbereichen und Landschaftsschutzgebieten“. Die Errichtung von baulichen Anlagen ohne die notwendige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Im Erholungsschutzstreifen des Neckars (50 m ab Uferlinie) dürfen ohne Genehmigung der Behörde keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich erweitert werden. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Gewässerrandstreifen (10 m ab Böschungsoberkante) ist die Errichtung von baulichen Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, anordnen (§§ 34, 23 Abs. 4 LandesNatSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO). Bauliche Anlagen, die vor 1989 rechtmäßig errichtet wurden, genießen in ihrer damaligen Form Bestandsschutz und sind deshalb erlaubnisfrei. Diese dürfen allerdings ohne landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nicht wesentlich verändert oder neu aufgebaut werden.

Kleingärten
Eine schwäbische Streuobstwiesenlandschaft ist keine Kleingartenanlage, d.h. ein eingezäunter Garten mit Gemüseanbau, ein stets akkurat kurz gehaltener Rasen, bunte Windräder, Fahnenmasten oder andere derartige Dinge sind hier fehl am Platz. Streuobstwiesen sind charakterisiert durch eine naturverträgliche Nutzung ohne Einsatz synthetischer oder chemischer Behandlungsmittel. Eine ökologisch hochwertige Streuobstwiese wird geprägt durch die Artenvielfalt der Tiere und Pflanzen.  Das Anlegen von Kleingärten stellt eine dauerhafte Veränderung der geschützten Flächennutzung dar und beeinträchtigt das Landschaftsbild. Für die Anlage eines Kleingartens wird eine Erlaubnis benötigt (§ 5 Abs. 2 Nr. 14 LSG-VO). Das Anlegen von Kleingärten ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von Kleingärten und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes der Wiese anordnen (§§ 34, 23 Abs. 4 NatSchG). Insbesondere im Gewässerrandstreifen ist der Umbruch von Grünland verboten. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Einheimische Gehölze
In der freien Landschaft sind auch die einheimischen Gehölzarten geschützt. Standortfremde nichtheimische Gehölze (z.B. Koniferen oder Thujas) dürfen nur mit Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde eingepflanzt werden. Diese kann auch verlangen, dass bereits eingepflanzte nichtheimische Gehölze wieder entfernt werden. Eine Pflanzliste des Landkreises Ludwigsburg über einheimische Gehölze und ihre Eignung für verschiedene Standorte erhalten Sie auf Nachfrage bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ludwigsburg oder im Internet unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik/umwelt-und-naturschutz/natur-und-artenschutz/