Winterdienst

Gerne möchten wir Sie auf diesem Wege über den Winterdienst und die Räum- und Streupflicht der Anlieger informieren:

Der so genannte „Winterdienst“ untergliedert sich in öffentliche und private Aufgaben. Die privaten Aufgaben sind in der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) der Gemeinde Gemmrigheim festgelegt.

Die Pflichten der Anlieger

Nach der Streupflichtsatzung obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe der Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz).

Streupflichtsatzung neu gefasst

Der Gemeinderat hat die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) in einigen Teilen neu gefasst.

Das OLG Karlsruhe hatte bereits 2014 festgestellt, dass es bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwegen in der Regel ausreichen würde, wenn bei Glätte im Winter auf einer Straßenseite ein Streifen von einem Meter bestreut wird (OLG Karlsruhe vom 13.02.2014, AZ 9U 143/13). Für jeden Anlieger muss eindeutig erkennbar sein, ob und inwieweit ihn eine Streupflicht treffen soll. Die neue Satzung sieht nun eine jährlich wechselnde Räum- und Streupflicht vor, da dies als „gerechteste“ Lösung erscheint und somit der verpflichtete Anlieger eindeutig bestimmt werden kann.

Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern in der Pflicht.

Umfang des Schneeräumens

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges.

Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 07:00 Uhr, samstags bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

Die Streupflichtsatzung regelt auch die schwäbische Kehrwoche!

Nach § 4 der Streupflichtsatzung erstreckt sich die Reinigung auch auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (zum Beispiel Frostgefahr) entgegenstehen.

Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Wer sich nicht daran hält riskiert ein Bußgeld

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis zu 250 Euro geahndet werden.

So räumt und streut die Gemeinde Gemmrigheim

Eine allgemeine Pflicht zum Räumen und Streuen der Gemeinde besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden, lediglich im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneehäufungen zu räumen, sowie bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen, soweit die aus polizeilichen Gründen geboten ist.

Weil es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis und Glättebildung durch Streuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig so zu erhalten, ist allgemein anerkannt, dass eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen bzw. bei Schneehäufungen zu räumen, nicht besteht. Auch besteht keine nächtliche Streupflicht für den Fahrzeugverkehr nach 20.00 Uhr. Innerhalb der geschlossenen Ortslage werden nur die verkehrswichtigen Straßen, Gefällstrecken und gefährliche Stellen geräumt und gestreut. Nebenstraßen werden nur bei starken Schneefällen, nicht „täglich“ geräumt. Grundlage für das Räumen und Streuen ist der Streuplan (PDF) (93,4 KB), der sich streng an den gesetzlichen Verpflichtungen anlehnt.

Ein Wort an die Kraftfahrer

Der Kraftfahrer muss damit rechnen, winterliche Straßenverhältnisse vorzufinden. Er muss deshalb auch mehr denn je sein Fahrzeug und seine Fahrweise an diese geänderten Verhältnisse anpassen. Er trägt neben seiner Verantwortung als Verkehrsteilnehmer auch Verantwortung für die Umwelt. Die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen erfordert Verständnis und Mitwirkung:

  • Rüsten Sie Ihr Fahrzeug wintertauglich aus, insbesondere mit Winterreifen, erforderlichenfalls auch mit Schneeketten oder Anfahrhilfen. Es empfiehlt sich auch, Splitt oder Sand zur Beschwerung der angetriebenen Hinterachse und ggf. zur Glättebekämpfung mitzuführen.
  • Fahren Sie weit vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen.
  • Halten Sie großen Abstand zum Vordermann und vermeiden Sie heftiges Lenken, Bremsen und Beschleunigen.
  • Ermöglichen Sie den Räum und Streufahrzeugen freie Durchfahrt.
  • Benutzen Sie möglichst öffentliche Verkehrsmittel.

Zusammenfassend möchten wir feststellen, dass es unmöglich ist, einen perfekten Winterdienst, sowohl von privater Seite als auch von öffentlicher Seite zu praktizieren. Bemühen sollten wir uns jedoch um eine richtig verstandene Solidarität, damit wir die eigentlich nicht zu großen Probleme, die durch das "herrliche Weiß" entstehen, gemeinsam und verständnisvoll bewältigen. Wir sind sicher, dass wir auf dieser Basis gut durch den Winter kommen werden und ihm dabei auch seine schönen Seiten abgewinnen können.

Der Streuplan der Gemeinde Gemmrigheim

Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit gehört zu den wichtigsten Aufgaben von kommunalen Bauhöfen. Im Winter heißt es also, Straßen von Schnee, Eis und Glätte befreien. Doch nicht alle Straßen und Wege sind von der Räum- und Streupflicht des Bauhofs betroffen.

Die öffentlichen Räum- und Streuaufgaben außerorts werden von der Straßenmeisterei Besigheim erledigt.

Innerorts ist der Bauhof der Gemeinde nach dem Streuplan (PDF) (93,4 KB) zuständig. Die Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (= Stufe 1). Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Eine Straße gilt dann als verkehrswichtig, wenn sie im Verhältnis zu allen anderen Straßen in der Gemeinde den meisten Verkehr trägt, und zwar dauernd. Eine erhöhte Verkehrsbelastung zu Spitzenzeiten („rush hour“) reicht nicht aus, um eine Räum- und Streupflicht zu begründen. Welche Straßen konkret betroffen sind, muss jede Gemeinde selbst festlegen. Einzige Ausnahme sind klassifizierte Straßen (z.B. Kreis- und Landstraßen). Sie werden unabhängig vom Verkehrsaufkommen immer geräumt und gestreut. In Gemmrigheim sind dies die K1623 und K1625.

Schneeglätte allein macht eine Straße übrigens nicht gleich gefährlich. Gefährlich ist es laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erst in scharfen, unübersichtlichen oder sonst schwierig zu durchfahrenden Kurven, starken Gefällstrecken, unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen und dergleichen – also an Stellen, an denen Autofahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen.

Unter einer geschlossenen Ortslage wird übrigens der Teil des Gemeindegebiets verstanden, der zusammenhängend bebaut ist. Der Bauhof ist also nur verpflichtet, den Ort selbst winterdienstlich zu bedienen, nicht aber das gesamte Gebiet innerhalb der Gemeindegrenzen.

Der Bauhof erbringt den Winterdienst üblicherweise zwischen 4 und 20 Uhr. Die Räum- und Streupflicht beginnt also vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs, hält den Tag über an und endet, wenn der Tagesverkehr zurückgeht. An Wochenenden und Feiertagen beginnt die winterdienstliche Verpflichtung der Kommune um 6 Uhr. Der Bauhof hat übrigens keine vorbeugende Räum- und Streupflicht.

Behinderungen durch parkende Fahrzeuge

Die Durchführung des Räum und Streudienstes der Gemeinde auf den Straßen innerhalb des Ortes wird leider des Öfteren durch parkende Fahrzeuge stark behindert bzw. auf schmalen Straßen sogar ganz unmöglich gemacht. Es wird deshalb gebeten, an schmalen Straßen, unübersichtlichen, engen Kurven und vor allem auf schmalen Straßenabschnitten bei Schnee bzw. Eisglätte auch im eigenen Interesse nicht zu parken. Das Räumfahrzeug der Gemeinde benötigt zum Durchfahren eine freie Straßenbreite von mindestens 3,50 m!

Parken Sie bitte Ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Flächen also immer so, dass die Räum- und Streufahrzeuge ohne Behinderung durchfahren können.

Photovoltaikanlagen auf Hausdächern

Wir weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass bei Schäden, die durch Dachlawinen entstehen, der Hauseigentümer mithaftet. Daher empfehlen wir das Anbringen von Schneegittern. Besonders gefährdet sind Dächer mit Photovoltaikanlagen, weil dort der Schnee leichter abrutschen kann. Zudem besteht erhöhte Gefahr entlang von Gebäuden, deren Dächer an öffentliche Parkplätze angrenzen.

Streusplitt für den Winterdienst

Der Umwelt zuliebe ist die Verwendung von Salz, salzhaltigen oder anderen umweltschädlichen Stoffen grundsätzlich verboten, Salz oder salzhaltige Stoffe dürfen nur bei Eisregen und Eisglätte an besonderen Gefahrenstellen, z.B. an Steilstrecken und Treppenanlagen verwendet werden und sind dabei auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Damit sich alle Einwohner aktiv am Umweltschutz beteiligen können, wird auch dieses Jahr wieder von der Gemeinde kostenlos Streusplitt zur Verfügung gestellt.

Standorte der Splittboxen

Aktuell finden Sie die 200-Liter-Splittboxen an folgenden Stellen in Gemmrigheim:

  • Zachersweg/Leichselhardt 
  • Zachersweg (Scheyhing)
  • Niedere Klinge (Tennishalle) 
  • Steigstraße/Häfnerstraße 
  • Waldstraße/Kirschenweg 
  • Hessigheimer Steige/Kurze Straße 
  • Friedhof (2 Boxen) 
  • Weinstraße (Wendeplatte) 
  • Firma Blatt

Sie können auch gerne Split für den Winterdienst beim Bauhof abholen. Die Abholung kann zu den normalen Arbeitszeiten erfolgen. Es muss jedoch ein geeigneter Behälter mitgebracht werden.Die Abgabe erfolgt in haushaltsüblichen Mengen.

Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit dem Bauhof auf.

Bitte beachten Sie Ihre Räum- und Streupflicht insbesondere auch unter haftungsrechtlichen Aspekten. Wenn was passiert wird zuerst danach gefragt, wer seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist. Und Sie sehen, diese liegen in vielen Fällen bei den Grundstückseigentümern bzw. den Mietern oder Pächtern.

Helfen Sie bitte mit - auch Ihren Nachbarn! Wer z.B. aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht seiner Räum- und Streupflicht nachkommen kann, bedient sich evtl. professioneller Unterstützung oder bittet einen Nachbarn um Hilfe.