Ausnahmegenehmigung Parkerlaubnis, Parkerleichterungen für Betriebe (zum Beispiel Handwerkerparkausweis)
Mit einer Ausnahmegenehmigung Parkerlaubnis, Parkerleichterung (zum Beispiel für Werkstattwagen eines Handwerkbetriebes) können Sie Fahrzeuge Ihres Betriebes für die Dauer des Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Betriebssitz, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag persönlich oder elektronisch stellen, ihn faxen oder mit der Post schicken.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie des Fahrzeugscheins
Gegebenenfalls weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Unterschiedlich je nach Zahl der Fahrzeuge, Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich
Hinweise
Die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.
Vertiefende Informationen
Die Originalgenehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug und muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
- § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
- Gebühren-Nummer 264
Freigabevermerk
24.06.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg