Ökokonto-Maßnahme löschen
Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sien müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt werden.
Wenn die Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet wurde, kann man bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragen, die Ökokonto-Maßnahme wieder zu löschen.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Löschung der Ökokonto-Maßnahme ist die untere Naturschutzbehörde.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Löschung erfolgt, sofern die Ökokonto-Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet worden ist.
Bereits nach einer anteiligen Zuordnung der Maßnahmen zu einem Eingriff ist die Löschung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Verfahrensablauf
Als Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen können Sie sich über den Zugang für Maßnahmenträger für die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht registrieren und erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang.
- Über diesen Zugang kann die Löschung der Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
- Sie finden die Internetanwendung hier
Die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
abhängig vom Antrag
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Antrag
Hinweise
Die Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Im Ökokonto-Verzeichnis wird der bisherige Maßnahmenträger gelöscht und der Erwerber als Maßnahmenträger eingetragen.
Vertiefende Informationen
Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
- § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
- § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
- § 16 Bevorratung von Kompenstionsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)
- § 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers
Freigabevermerk
23.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg