Entschädigung bei Absonderung oder Tätigkeitsverbot beantragen
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne beziehungsweise Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Pflicht zur Quarantäne oder Absonderung muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein oder sich aus einer Rechtsverordnung ergeben.
Seit dem 1. März 2023 bestehen in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Für Zeiträume ab dem 1. März 2023 kann daher nur dann eine Entschädigung beantragt werden, soweit die zuständige Stelle Ihnen persönlich gegenüber eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet hat und die übrigen Voraussetzung des § 56 IfSG vorliegen.
Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde und die Auszahlung erfolgen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des entschädigungsfähigen Zeitraumes arbeitsunfähig erkrankt besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung nach IfSG, sondern auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (vergleiche Urteil des BVerwG 3 C 4.24 vom 09.10.2026, wonach auch eine symptomlose Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eine Erkrankung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz darstellt, wenn sich die erkrankte Person wegen dieser in Absonderung begeben muss). Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Höhe der Entschädigung:
- 1. bis 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
- ab der 7. Woche: 67% des entstandenen Verdienstausfalls
Für Arbeitgeber:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für Ihre Angestellten:
- bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge;
- bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Für Selbständige:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle:
- Verdienstausfall und Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang für den maßgeblichen Zeitraum.
Zuständige Stelle
Das Gesundheitsamt Mannheim ist in Baden-Württemberg zentral für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Die Homepage mit den Anträgen zum Download und der Kontaktdaten finden Sie hier: Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz | Mannheim.de
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes beziehungsweise einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
- bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
- wenn die Möglichkeit bestand, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen, zum Beispiel im Homeoffice
- bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung
Verfahrensablauf
Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.
Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten. - Bei Arbeitgebern:
Arbeitgeber können sich die an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen, sofern nicht eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung oblag. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam stellen. - Bei Selbstständigen:
Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Hinweis: Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch die Landesoberkasse BW und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller beziehungsweise von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung.
Fristen
- Innerhalb von 2 Jahren ab dem Anfang des Tätigkeitsverbotes oder dem Ende der Quarantäne.
- Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum des Antrages bei der zuständigen Behörde.
Erforderliche Unterlagen
Arbeitgeber
- Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankschreibung
- Gegebenenfalls Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
- Nachweis über den Impfstatus beziehungsweise medizinische Kontraindikation
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot beziehungsweise die behördliche angeordnete Absonderung oder Quarantäne. Falls keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden positiven PCR- oder Schnelltest-Nachweis bereit, welcher die Absonderung beziehungsweise das Tätigkeitsverbot begründet.
Selbstständige
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung beziehungsweise Quarantäne
- Gegebenenfalls Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
- Krankenscheine oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Krankschreibung
- Nachweis über den Impfstatus beziehungsweise medizinische Kontraindikation
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot beziehungsweise die behördliche angeordnete Absonderung beziehungsweise Quarantäne. Falls keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, halten Sie bitte zum Nachweis den entsprechenden positiven PCR- oder Schnelltest-Nachweis bereit, welcher die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot begründet.
Bevollmächtigte
- Falls der Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbständigen gestellt wird (zum Beispiel als Steuerberater), reichen Sie bitte eine Vollmacht mit ein.
Kosten
Kosten und Gebühren können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anfallen.
Bearbeitungsdauer
Variiert im Einzelfall je nach Antragsaufkommen und -qualität, insbesondere Vollständigkeit der Unterlagen und Nachweise.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
- § 30 Absonderung
- § 56 Entschädigung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 5):
- § 47 Absatz 1 Krankengeld
- § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b Fortzahlung der Vergütung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 616 Vorübergehende Verhinderung
Freigabevermerk
06.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
