Finanzielle Hilfen und Rente

Zu den wichtigsten finanziellen Unterstützungen werdender Mütter gehören der Mutterschutzlohn sowie das Mutterschaftsgeld. Sollten Sie sich in einer schwierigen sozialen oder wirtschaftlichen Situation befinden, helfen Ihnen verschiedene Stiftungen oder das Sozialamt.

Viele Hilfsangebote, die Sie gegebenenfalls bereits während der Schwangerschaft in Anspruch nehmen, können Sie nach der Geburt Ihres Kindes weiternutzen oder erst dann beantragen. Ein Beispiel dafür ist die Hebamme, die Sie und Ihr Kind auch nach der Entbindung unterstützt.

Gesetzliche Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten - wer Kinder in Deutschland erzieht und hier mit ihnen lebt, erhält Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Frauen und Männer, die Kinder erziehen, erbringen Leistungen im Interesse der Allgemeinheit und sind dadurch oft nicht in der Lage, eigene Rentenansprüche auf- oder auszubauen. Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten, für die der Bund pauschal Beiträge entrichtet. Die Erziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Daneben gibt es noch die Kinderberücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs des Kindes. Anders als die Kindererziehungszeiten erhöhen die Kinderberücksichtigungszeiten den Rentenanspruch nicht direkt um einen festen Betrag. Dennoch können auch sie sich rentensteigernd auswirken.

Diese rentenrechtliche Zeit ist maßgebend für:

  • die Vermeidung von Lücken im Versicherungsverlauf des Berechtigten,
  • die Erfüllung der Wartezeit für eine vorzeitige Altersrente (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte oder besonders langjährig Versicherte),
  • die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • einen Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten für Personen, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen,
  • die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (zum Beispiel bestimmte Anrechnungszeiten, Zeiten der beruflichen Ausbildung),
  • die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, sofern sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):

  • § 56 Kindererziehungszeiten
  • § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
  • § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
  • § 57 Berücksichtigungszeiten

Freigabevermerk

27.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg