Leistungen

Adressbuch - Eintrag sperren lassen

Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Darin erscheinen Informationen wie Ihr Name, ein Doktorgrad und Ihre Anschrift. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen. Ihren Widerspruch brauchen Sie nicht begründen.

Die Meldebehörde muss Sie schon bei der Anmeldung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Außerdem informiert die Behörde Sie über Ihr Widerspruchsrecht einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung.

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Bürgerbüro [Gemeinde Gemmrigheim]

Persönlicher Kontakt

Frau Silvia Adler

Sachbearbeiterin

Telefon 07143 97213
Fax 07143 97299
Gebäude Rathaus
Raum Z.02 (Bürgerbüro)
Aufgaben

 

Bürgerbüro, Meldewesen, Gewerbe, Soziales, Tourismus, Fundsachen, Plakatierungsgenehmigungen, Sommerferienprogramm

 

Frau Sabrina Hohmann

Sachbearbeiterin

Telefon 07143 97219
Fax 07143 972-99
Gebäude Rathaus
Raum Z.17
Aufgaben

Steueramt, Wasser/Abwasser, Grundsteuer

 

Frau Anja Schnepf

Sachbearbeiterin

Telefon 07143 97231
Fax 07143 97299
Gebäude Rathaus
Raum Z.02 (Bürgerbüro)
Aufgaben

Bürgerbüro, Meldewesen, Gewerbe, Soziales, Tourismus, Fundsachen, Plakatierungsgenehmigungen, Sommerferienprogramm

 

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eintrag in einem Adressbuch

Verfahrensablauf

Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich, elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel ein bis vier Wochen

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 50 Absatz 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Freigabevermerk

10.03.2023; Innenministerium Baden-Württemberg