Antrag auf Erstellung einer Quarantänebescheinigung

Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Ein automatischer Versand dieser Bescheinigungen findet also nicht mehr statt.

Sie bekommen keine Bescheinigung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht der zuständigen Behörde gemeldet wurde. In diesem Fall ist den getesteten Personen von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen. Wenden Sie sich also in diesem Fall an Ihre Schnellteststelle.

Diese Bescheinigung dient „insbesondere zum Zwecke der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG“ – also nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber. Für ein Entschädigungsverfahren Ihres Arbeitgebers ist demnach die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich. Betroffene Arbeitnehmer können die entsprechenden Testnachweise direkt dem Arbeitgeber überlassen, diese genügen zur Beantragung der Entschädigung aus.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat zudem in einer Stellungnahme vom 14.03.2022 nochmal darauf hingewiesen, dass, wenn Personen arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, für diesen Zeitraum keine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung ausgestellt werden darf. Die Bescheinigungspflicht nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung wurde eingeführt, damit Arbeitnehmer einen Nachweis für das Entschädigungsverfahren nach §§ 56 ff IfSG erhalten, mit welchem der Arbeitgeber einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 iVm Abs. 5 IfSG stellen kann. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, entfällt aber der Anspruch auf Entschädigung für diesen Zeitraum. Es greift vielmehr Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Somit besteht kein Anspruch auf Ausstellen einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung, wenn offensichtlich ist, dass für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 wegen Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht kommt. Eine Bescheinigung darf dann nicht ausgestellt werden.

Bitte prüfen Sie also VOR Antragstellung, ob eine Berechtigung für eine Quarantänebescheinigung für Sie vorliegt und stellen den Antrag nur, wenn dem so ist. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Antragsformular hier:

Sofern Personen eine Quarantänebescheinigung benötigen, bitten wir um Beantragung durch das vollständig ausgefüllte Antragsformular (PDF, 72,2 KB) vorzugsweise per E-Mail an b.petters@gemmrigheim.de